Zweitname bei geschlechtsneutralen Vornamen nicht immer ein Muss!
Datum: Freitag, dem 09. Oktober 2009
Thema: Baby Tipps


Eltern haben es bei der Namenswahl für ihr ungeborenes oder gerade zur Welt gekommenen Kindes wirklich nicht einfach in Deutschland. In der Freude über den Nachwuchs kann sich oftmals ein negativer Beigeschmack untermischen, der zumeist dann auftritt, wenn man zum Standesamt geht und sein Kind namentlich anmeldet.
Die Wahl des Vornamens unterliegt in Deutschland zahlreichen Bestimmungen, die sich wiederum in der Gesetzsprechung begründen. Besonders häufiges Diskussions- und auch Streitthema vor Gericht ist hier die Thematik ein oder mehrere Vornamen, die das Geschlecht des Kindes zur Eindeutigkeit gelangen lassen. Doch während die meisten Standesbeamten auf einen eindeutigen geschlechtsspezifischen zweiten Vornamen bestehen, wenn der erste gewählte Name hier keine Klarheit darüber zulässt, gibt es mittlerweile durchaus Rechtsprechungen, die hier einen Riegel vorschieben.
Grundsätzlich haben Eltern das Recht für ihr Kind die Sorge zu tragen, das sich auch auf die Namenswahl bezieht. Da das Kind noch keinen eigenen Vornamen wählen kann, obliegt diese Wahl demzufolge den Eltern.

Eltern haben es bei der Namenswahl für ihr ungeborenes oder gerade zur Welt gekommenen Kindes wirklich nicht einfach in Deutschland. In der Freude über den Nachwuchs kann sich oftmals ein negativer Beigeschmack untermischen, der zumeist dann auftritt, wenn man zum Standesamt geht und sein Kind namentlich anmeldet.
Die Wahl des Vornamens unterliegt in Deutschland zahlreichen Bestimmungen, die sich wiederum in der Gesetzsprechung begründen. Besonders häufiges Diskussions- und auch Streitthema vor Gericht ist hier die Thematik ein oder mehrere Vornamen, die das Geschlecht des Kindes zur Eindeutigkeit gelangen lassen. Doch während die meisten Standesbeamten auf einen eindeutigen geschlechtsspezifischen zweiten Vornamen bestehen, wenn der erste gewählte Name hier keine Klarheit darüber zulässt, gibt es mittlerweile durchaus Rechtsprechungen, die hier einen Riegel vorschieben.
Grundsätzlich haben Eltern das Recht für ihr Kind die Sorge zu tragen, das sich auch auf die Namenswahl bezieht. Da das Kind noch keinen eigenen Vornamen wählen kann, obliegt diese Wahl demzufolge den Eltern.





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